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Allgemein

Es ist immer wieder mühsam sich mit den Privaten Krankenversicherern auseinanderzusetzen. Das wissen die Versicherungsgesellschaften geschickt für sich auszunutzen. Denn der größte Teil ihrer Kunden setzen sich nicht zur Wehr, auch wenn die Honorare nicht voll erstattet werden.

Rechtliche Grundlagen

Urteile sind im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Privatpatienten und zahlungsunwilligen Versicherungsgesellschaften immer wieder gefällt worden. Nachfolgende Auszüge aus Gerichtsurteilen bzw. deren Aktenzeichen vermitteln einen Eindruck wie die meisten deutschen Gerichte im Streitfall zwischen den Versicherern und unseren Patienten entschieden haben. Diese Urteilstexte stammen aus Veröffentlichungen im Internet.

Viele private Krankenversicherer behaupten dass es auch anderslautende Urteile gibt. Diese Urteile sind jedoch – soweit uns bekannt – ausschließlich auf der Amtsgerichtsebene gesprochen worden und nicht geeignet die Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs außer Kraft zu setzen.

Ein Zweizeiler Ihres Anwaltes an Ihre Versicherungsgesellschaft sollte ausreichen um diese zur vollen Kostenerstattung zu veranlassen. Das Ihnen berechnete Behandlungshonorar sollte sich jedoch in einem angemessenen Rahmen bewegen und nicht über den 2,3-fachen VdAK-Satz hinausgehen.

Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, werden wir es uns auch zukünftig nicht nehmen lassen unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer Behandlungszeit vorzunehmen.

Die vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarte Behandlungszeit entspricht lediglich 15 Minuten. Dem Wunsch, der gesetzlichen Krankenkassen und der Privatversicherer, unsere Versorgungsleistungen noch weiter einzuschränken, werden wir nicht nachkommen.

Bei uns hat die individuelle und angemessene Behandlung jedes einzelnen Patienten weiterhin oberste Priorität.

Wir verweisen auf folgende Urteile:

Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (AZ: IV ZR 130/06 und 144/06)

Bundesgerichtshof, 15.12.2003 (AZ: IV ZR 278/01)

AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C 2428/98 – 84)

OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)

AG Wiesbaden, 08.06.98 (AZ: 93 C 4624/97 -20-)

AG Frankfurt, 17.09.99 (AZ: 301 C 7572/97)

LG II, München, 14.04.99 (AZ: II 11 O 7577/96)

Musterbriefe

Nachfolgend finden Sie drei Musterschreiben die in Anlehnung an ähnliche Schreiben juristischer Fachkräfte (veröffentlicht unter ) verfasst wurden.

Diese können Sie gerne nutzen.